Auszug aus dem neuen Berufsauftrag: „Die dreizehnte Schulferienwoche der Schülerinnen und Schüler dient grundsätzlich der Durchführung eines Lagers und ist gesetzlich geregelt. Die
Schulbehörde kann die Lehrpersonen zur Leitung eines Lagers verpflichten. Lagerwochen fallen in die Jahresarbeitszeit der Lehrperson. Nicht teilnehmende Lehrpersonen erfüllen ihre
Jahresarbeitszeit mit anderweitigen
Arbeiten für die Schule.“
Somit ist die dreizehnte Schulferienwoche für die Lehrpersonen ganz klar eine Arbeitswoche.
Weder Schulleitung, noch Behörde, noch Vorsteher können ein Teammitglied zu einer Zahlung verpflichten.
Keine Lehrperson kann sich für diese zusätzliche Schulferienwoche "freikaufen".
Wir empfehlen, dass sich Lehrpersonen, die nicht in ein Wintersportlager mitgehen können, für andere "gemeinnützige" Arbeiten im Team stark machen.
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